Worum geht es?

Was ist eigentlich gegen Erschließungsbeiträge einzuwenden?

Im Grundsatz erst einmal gar nichts!

Bitte verstehen Sie uns nicht falsch! Wir wenden uns keineswegs grundsätzlich gegen Erschließungsbeiträge, sondern befürworten sie sogar – allerdings nur dort, wo ihre Erhebung für Anlieger auch tatsächlich einen Vorteil bringt. Von elementarer Bedeutung ist hierbei, dass wir differenzieren müssen zwischen zwei völlig unterschiedlichen Szenarien:

A.  Erschließung neuer Bauflächen

Wie der Begriff Erschließungsbeitrag schon besagt, soll einen Beitrag leisten derjenige, für den eine bisher nicht erschlossene Fläche erstmalig erschlossen wird.

Was bedeutet das?

Erschließen umschreiben der Duden und andere Synonymwörterbücher u. a. mit “zugänglich, urbar, begehbar, nutzbar machen; zur Nutzung geeignet machen; besiedeln; urbanisieren”. Nur das ist es, wofür das Erschließungsbeitragsrecht schon vor vielen Jahrzehnten geschaffen wurde. Erschließung erfüllt die Aufgabe, eine bisher noch nicht gegebene Inanspruchnahme-Möglichkeit erstmals zu eröffnen; und nach dem Wortsinn kann es folglich bei Erschließung niemals um Unterhaltung, Reparatur oder Modernisierung eines längst vorhandenen Straßenbestandes gehen.

Was folgt daraus für die Erschließung neuer Wohngebiete?

Wer im Neubaugebiet auf der vormals grünen Wiese ein Eigenheim errichten will, kann nicht erwarten, dass ihm die Gemeinde eine Straße zur Anlieferung seines Baumaterials und alle zugehörigen Infrastruktureinrichtungen (Abwasserkanal, Straßenentwässerung, Wasser-, Strom-, Gas- und Kommunikationsanschluss) sowie die Straßenbeleuchtung kostenlos bereitstellt. Ohne die gemeindliche Leistung müsste er sie (ggf. zusammen mit seinen Nachbarn) ja auch erstellen – auf eigene Kosten. Indem er diese Mittel nicht aufbringen muss, sondern die Gemeinde dies für ihn erledigt, erwächst ihm ein echter Erschließungsvorteil. Es ist völlig legitim, für den mit dieser erstmaligen Inanspruchnahme-Möglichkeit verbundenen tatsächlich gewährten Vorteil auch einen Beitrag zu erheben.

Aber:  

Der Bauwillige kennt von vornherein die Spielregeln. Er kann sich völlig autonom für oder gegen dieses finanzielle Opfer entscheiden, denn er muss nicht auf die bisher grüne Wiese bauen. Wenn er freiwillig darauf verzichtet, entsteht auch keine Beitragspflicht.

B.  Nachträgliche Sanierung alter Bestandsstraßen

Ganz anders verhält es sich hingegen mit Bestandsstraßen: Steht deren Sanierung an, wird ihre Inanspruchnahme gerade nicht erstmals ermöglicht. Vielmehr waren sie oft seit vielen Jahrzehnten, manchmal schon seit weit über 100 Jahren in Betrieb. Nach so langer Zeit rechnet niemand mehr damit, dass „seine“ Straße noch nicht förmlich erschlossen worden sein könnte.

Meist sind Straßenanlieger völlig entsetzt, wenn die Gemeinde ihnen plötzlich einen Erschließungsbeitrags-bescheid zustellt. Sie werden unversehens mit einer Zahlungspflicht in Höhe eines meist fünfstelligen Euro-Betrages konfrontiert, die sie binnen eines Monats erfüllen sollen.

Oft sind nichtsahnende Erwerber eines älteren Hauses an der sanierungsbedürftigen Straße oder solche Eigentümer betroffen, die dort schon seit Jahrzehnten wohnen.
All diesen Fällen ist – anders als bei Neubaugebieten – gemeinsam: Mit der Sanierung alter Straßen wird nichts im Wortsinn „erschlossen“.

Und ganz entscheidend:  

Die Beitragserhebung erfolgt hier weder auf Initiative eines Bauwilligen noch auch nur im Entferntesten freiwillig; sie wird mit Verwaltungszwang durchgesetzt: Die Kommune entscheidet, der Grundstückseigentümer hat ohne Wenn und Aber zu zahlen.
Daran wird auch die mit der jüngsten Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eingeführte 20-Jahres-Frist nichts ändern. Informieren Sie sich hierzu nachfolgend unter der Überschrift „Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg um Ausschlussfrist ergänzt”. 

Das Problem:

Beide so völlig unvergleichlichen Szenarien behandelt des Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg im Ausgangspunkt völlig gleich: Auf der einen Seite die komplette Neuanlage einer Straße und auf der anderen Seite eine Baumaßnahme an einer Straße, die es schon längst gibt. Das kann und darf nicht sein!

Beispiele aus den Medien – Wie Betroffene aktiv gegen eine Scheinerschließung längst erschlossener Straßen vorgehen:

Mühlacker-Enzberg – Höhenstraße
– Juli 2021:  Link zur SWR-Mediathek  SWR-Fernsehsendung Zur Sache Baden-Württemberg!
– Januar 2022:  Link zur SWR-Mediathek SWR-Fernsehsendung Zur Sache Baden-Württemberg!

Albstadt-Laufen – Eyachstraße
– September 2020: Link zur SWR-Mediathek  SWR-Fernsehsendung Zur Sache Baden-Württemberg! ab Minute 30:50
– Januar 2022:  Link zur SWR-Mediathek SWR-Fernsehsendung Zur Sache Baden-Württemberg!

Bad Herrenalb – Jägerweg (Oktober 2019):
Link zu YouTube-Video

Buchen-Waldhausen – Am Birkenflur (Juli 2018):
Link zu YouTube-Video

Esslingen-Oberesslingen – Haldenstraße (Juli 2018):
Link zur ZDF-Mediathek  ab Minute 0:29 & ab Minute 8:45

So positionieren sich Bürgerinitiativen mit eigenen Webauftritten gegen die Beitragserhebung für Bestandsstraßen:

Albstadt-Laufen Eyachstraße:
https://eyachstrasse-laufe.wixsite.com/website

Mühlacker-Enzberg Höhenstraße:
https://buergerinitiativeh.wixsite.com/hoehenstrasse

Warum nur Baden-Württemberg?

In inzwischen vielen Bundesländern erhebt sich immer größerer, teilweise erbitterter Widerstand gegen die dort (zusätzlich neben den Erschließungsbeiträgen) eingeführten Straßen(aus)baubeiträge. Für die oft massiven Protestaktionen, die sich auch in öffentlichen Demonstrationen entladen, lassen sich zahllose Belege liefern. In einigen Bundesländern wurden die dortigen Straßenausbaubeiträge infolgedessen entweder ganz abgeschafft oder ihre Erhebung wurde ins Ermessen der Kommunen gestellt.

Baden-Württemberg wird dagegen in der öffentlichen Wahrnehmung, insbesondere von den Medien fälschlicherweise als „Insel der Glückseligen“ gesehen, weil hier neben den Erschließungsbeiträgen keine zusätzlichen Straßen(aus)baubeiträge erhoben werden.

Zu Unrecht: In Wirklichkeit wird in Baden-Württemberg das Erschließungsbeitragsrecht de facto ebenfalls (fast) wie ein Straßen(aus)baubeitragsrecht gehandhabt, indem es nicht nur auf echte Ersterschließungen, sondern ebenso auch auf Sanierungen bestehender Straßen angewendet wird, wofür es jedoch niemals konzipiert wurde.

Als wäre dies nicht genug, ist darüber hinaus festzuhalten: Während Straßenausbaubeiträge in anderen Bundesländern „nur“ in einer Größenordnung von 30 % bis maximal 75 % der Sanierungskosten bemessen werden, können die Gemeinden in dem wegen seiner Beschränkung auf das Erschließungsbeitragsrecht oft als „Musterland“ gelobten Baden-Württemberg bis zu 95 % der Kosten (allerdings nur einmal) einfordern.

Dies halten wir für nicht mehr hinnehmbar und gehen aus konkreten Anlässen (siehe oben die Beispiele aus den Medien) davon aus, dass sich in Baden-Württemberg der politische Willensbildungsprozess auch künftig mit dieser Fehlentwicklung befassen muss.

Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg um Ausschlussfrist ergänzt

Ist ein Aufatmen von Betroffenen gerechtfertigt?

Mit einer Ergänzung seines Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat das Land Baden-Württemberg eine zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei der nachträglichen „erstmaligen endgültigen Herstellung“ bestehender Ortsstraßen eingeführt: Hiernach soll spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sog. Vorteilslage eintrat, eine Beitragserhebung nicht mehr zulässig sein.

Für betroffene Grundstücksanlieger fühlt sich das auf den ersten Blick sehr gut an. Deshalb werden viele von ihnen nun denken: ‘Meine Straße ist älter als 20 Jahre, also hat sich mein Problem schon von vornherein per Gesetz erledigt’.
Schon auf den zweiten Blick stellt sich heraus, dass mit einer solchen Feststellung Vorsicht geboten ist wie im weiteren Text ausgeführt.

Ist die 20-Jahres-Frist wirklich der goldene Schlüssel zur Beitragsfreiheit?

Wie nachfolgend unter „Die Zauberformel ‘Erstmalige endgültige Herstellung’“ näher erläutert, hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2013 das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit eingeführt und alle Bundesländer zur gesetzlichen Umsetzung verpflichtet. Diese rechtsstaatliche Verpflichtung hat Baden-Württemberg erst einmal fast 8 Jahre lang komplett ignoriert.

Nun hat der Gesetzgeber mit Einführung der 20-Jahres-Frist reagiert. Er behauptet, damit den verbindlichen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts erfüllt zu haben.

Die deswegen von vielen Betroffenen erhoffte Beitragsbefreiung wegen Ablaufs der vorstehenden Ausschlussfrist dürfte aber so gut wie nie eintreten. Denn wie überall liegt auch hier der Teufel im Detail:

Das KAG knüpft den Beginn der 20-Jahresfrist an das Eintreten der sogenannten Vorteilslage. Darüber, wann diese eingetreten ist, bestehen zwischen den Kommunen, flankiert von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, und den von der Beitragserhebung betroffenen Straßenanliegern jedoch diametral gegensätzliche Vorstellungen.

Der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes Baden-Württemberg zufolge soll nämlich eine den Lauf der 20-Jahresfrist auslösende Vorteilslage grundsätzlich immer erst dann eintreten, wenn die Straße bis ins letzte Detail plangemäß “endgültig und vollständig hergestellt” ist. Keine Kommune wird aber nach endgültiger und vollständiger Herstellung einer Straße zu ihrer Refinanzierung mehr als 20 Jahre mit der Beitragserhebung warten (und sie darf es auch nicht einmal). Deshalb wird die 20-Jahres-Frist praktisch auch niemals vor der Vereinnahmung der Beiträge abgelaufen sein: Die neue Frist-Regelung des KAG läuft also de facto leer – sie ändert nichts zugunsten der Betroffenen!

Somit hat der Gesetzgeber eine nur dem Anschein nach begünstigende Regelung geschaffen, weil die mit ihr versprochene Beitragsfreiheit in Wirklichkeit praktisch nie tatsächlich eintreten kann. Betroffene Anlieger werden sich weiterhin nicht darauf verlassen können, nicht mehr bezahlen zu müssen, nur, weil ihre Straße älter als 20 Jahre ist. Und deswegen betrachten viele von ihnen die Gesetzesergänzung auch als puren Etikettenschwindel.

Verdrehte Wahrnehmung und Darstellung durch die Politik

Um das Problem herunterzuspielen, erklärte der Vorsitzende des Innenausschusses Karl Klein (CDU) selbstgefällig im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 02.12.2020, bereits heute würden „99 Prozent der Erschließungsbeiträge rechtzeitig erhoben“.

Darum geht es jedoch überhaupt nicht: Das Problem besteht nicht darin, dass bereits „erstmalig endgültig hergestellte“ Straßen nicht rechtzeitig abgerechnet würden, sondern dass Gemeinden bei zum Teil uralten Straßen erst nach vielen Jahrzehnten oder sogar erst nach weit über 100 Jahren beschließen, diese nunmehr „erstmalig endgültig herzustellen“ – gerade um sie anschließend zeitnah abrechnen zu können.
Dies zwingt den angrenzenden Grundstückseigentümern aber die vom Bundesverfassungsgericht als unhaltbar gerügte immerwährende Zumutung auf, jederzeit damit rechnen zu müssen, plötzlich mit einer Forderung in Höhe von zigtausenden Euro (bisweilen sogar über 100.000 Euro!) überzogen zu werden, die sie binnen eines Monats begleichen müssen.

Dabei geht es auch nicht etwa nur um ein Prozent der Gemeindestraßen, sondern nach unseren Informationen um eine Größenordnung von geschätzt meist 10-20 Prozent der Ortsstraßen in den Gemeinden Baden-Württembergs, die bisher noch nicht im Rechtssinn „erstmalig endgültig hergestellt“ wurden:

Allein wir von der Initiative zur Abwehr von Erschließungsbeiträgen für Bestandsstraßen BW haben inzwischen schon über 570 anstehende Sanierungsvorhaben für ältere Ortsstraßen registrieren können, die noch nicht formell „erstmalig endgültig hergestellt“ sind und auf deren Anlieger deshalb erhebliche Belastungen zukommen werden – und es werden stetig mehr!

Trotzdem wird es sich dabei zweifellos nur um die Spitze eines Eisbergs handeln, der in Wirklichkeit um ein Vielfaches größer ist!

Bezeichnenderweise verweigert aber bislang das Innenministerium Baden-Württemberg sogar auf Anfrage aus der Mitte des Landtags vehement jede konkrete Auskunft über die Zahl der noch nicht „erstmalig endgültig hergestellten“ Straßen in Baden-Württemberg! Dies lässt sich nicht anders deuten, als dass damit bereits jegliche politische Diskussion über die wahre Dimension des Problems im Keim erstickt werden soll.


Diese Bevormundung wollen und werden wir nicht hinnehmen!

Die Zauberformel „Erstmalige endgültige Herstellung

Gemäß gesetzlicher Regelung erheben die Gemeinden einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung von Ortsstraßen. Nur Baumaßnahmen, die dieses Merkmal erfüllen, können ihnen den Weg zur Refinanzierung ihrer Baukosten durch Erschließungsbeiträge eröffnen. Dementsprechend wird jede Gemeinde versuchen, eine vor langer Zeit tatsächlich fertiggestellte Straße heute – unter Umständen viele Jahrzehnte später – nachträglich als ein von Anfang an nur als Provisorium konzipiertes Bauwerk darzustellen, welches niemals als endgültiges beabsichtigt gewesen sei. Entgegen solch überraschenden heutigen Deutungsversuchen ist uns allerdings noch kein Bericht über die feierliche Eröffnung einer Ortsstraße bekannt geworden, bei der der Bürgermeister vor Jahrzehnten beim Zerschneiden des Bandes öffentlich verkündet hat, dass er den Bürgern von vornherein nur ein Provisorium zugestehen wollte…

Da das Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg vom Merkmal der Einmaligkeit der Beitragszahlung geprägt ist, ist die Interessenlage eindeutig:

Auf der einen Seite werden Anlieger geltend machen, dass „ihre“ Straße schon vor Jahrzehnten als endgültige fertiggestellt wurde, so dass auch schon damals ein Erschließungsbeitrag hätte gefordert werden müssen. Das Unterbleiben einer damaligen Erhebung haben sie aber nicht zu vertreten, so dass eine gegenwärtige Straßenbaumaßnahme als (begrifflich sowieso nicht mögliche) „zweitmalige“ endgültige Herstellung keine Beitragspflichten mehr auslösen kann.

Auf der anderen Seite bemühen sich umgekehrt die Kommunen, um in den Genuss einer Refinanzierung durch Beiträge zu kommen, eine aktuelle Baumaßnahme als erstmalige endgültige Herstellung zu deklarieren, auch wenn es sich gar nicht mehr um eine originäre Herstellung handeln kann (die Straße gibt es ja längst), sondern deswegen zwangsläufig nur um eine Sanierung.

Dies treibt so seltsame Blüten, dass in Baden-Württemberg selbst eine – aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern längst fertige – Straße 190 Jahre lang in Betrieb gewesen sein kann (wir kennen solche Fälle), also aus einer Zeit stammt, als sogar die Eisenbahn in Deutschland noch unbekannt war, und trotzdem noch als „nicht endgültig hergestellt“ gelten kann. Nach dieser Vorstellung wäre auch nach 500 oder 2000 Jahren eine bis dahin existierende und befahrene Ortstraße noch immer nicht endgültig hergestellt.

Deshalb gilt nach wie vor: Selbst Eigentümer von an sehr alten Straßen liegenden Grundstücken können deshalb bis heute nicht sicher davon ausgehen, von einer Beitragserhebung verschont zu bleiben!

Wir halten die vorbeschriebene Verwaltungspraxis gegenüber vernunftbegabten Bürgerinnen und Bürgern für nicht mehr vermittelbar. Deshalb treten wir vehement für eine nicht nur auf dem Papier stehende, sondern auch tatsächlich praktizierte zeitliche Befristung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein.

Darin bekräftigt uns eine prominente Institution, wie sie dafür berufener nicht sein könnte: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe – das höchstrangige Gericht der Bundesrepublik Deutschland.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im März 2013 eine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Beiträgen (wozu auch Erschließungsbeiträge gehören) als rechtsstaatswidrig und damit verfassungswidrig beanstandet. Deshalb hat es bestimmt, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbefristet erhoben werden dürfen, weil eine unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstößt. Denn je länger dieser Zeitraum sich erstreckt, desto mehr verflüchtigt sich auch die Legitimation zur Beitragserhebung.

Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt vielmehr Re­gelungen, die sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie voraussichtlich noch zu Beiträgen herangezogen werden.

Sie müssen darauf vertrauen dürfen, nach Verstreichen eines längeren Zeitraums nicht mehr mit einer solchen Geldforderung überzogen zu werden.

Alle von der nach wie vor verfassungswidrigen Verwaltungspraxis Betroffenen bitten wir:
Zeigen Sie mit uns gemeinsam der Landesregierung die wahren Dimensionen der Problematik auf und tragen Sie sie auch Vertretern der Landespolitik vor.

Irgendwann muss Schluss sein!

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – gemeinsam sind wir stark!

© Initiative zur Abwehr von Erschließungsbeiträgen für Bestandsstraßen BW