Wie sollte ich reagieren?
Informieren Sie sich sachlich bei der Gemeindeverwaltung, welche Maßnahmen geplant sind und welche Kosten auf Sie zukommen. Sollte die Gemeinde nicht auskunftsbereit sein, verweisen Sie auf Ihre Rechte aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Es hilft Ihnen beim Zugang zu amtlichen Informationen.
Prüfen Sie folgende Phasen im Voraus:
- Bei einer „Historischen Straße“ (in Baden vor 1868, in Württemberg vor 1873)
- Akteneinsicht bei der Stadtverwaltung durchführen
- Sichtung alter Lagepläne zur Erforschung der städtebaulichen Entwicklung
- Bei einer sogenannten „Vorhandenen Straße“ (zwischen 1868 bzw. 1873 und 29.06.1961)
- Welche technische Ausstattung war bis 29.06.1961 schon vorhanden?
- Gab es schon einen Bebauungsplan oder alte Ortsbaupläne seit 1868/1873?
- Bei einer nach dem 29.06.1961 fertiggestellten Straße
- Sind schon einmal größere Ausbaumaßnahmen erfolgt und Beiträge erhoben worden?
- Hat sich die Stadt-/ Gemeindeverwaltung in der Vergangenheit jemals zu einer ausstehenden erstmaligen endgültigen Herstellung geäußert?
Was Sie als Betroffener im Vorfeld einer angekündigten Straßenbau-Maßnahme selbst tun können:
- Lassen Sie sich von Ihrer Gemeinde/Stadt schriftlich bestätigen, dass Ihre Straße in der Vergangenheit bereits erstmalig endgültig hergestellt wurde und dass keine Erschließungsbeiträge mehr auf Sie zukommen werden.
Sie können hierfür unser erstes Musterschreiben verwenden.
- Wenn Sie diese Bestätigung nicht erhalten, dann fordern Sie einige Informationen und Unterlagen an, wie z.B.:
- welche Baumaßnahmen zu welchem Zeitpunkt vorgesehenen sind,
- voraussichtliche Kosten im Rahmen der “erstmaligen endgültigen Herstellung“,
- Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der bisher bestehenden Straße,
- Vorlage sämtlicher Bauleitpläne aus der Vergangenheit
- Vorlage sämtlicher Erschließungsbeitragssatzungen, aktuell gültig und aus der Vergangenheit.
Wir haben Ihnen hierfür ein zweites Musterschreiben vorbereitet, das Sie weiterbearbeiten können.
Lassen Sie sich nicht durch maßlose Gebührenforderungen einschüchtern für den angeblich unzumutbaren Aufwand, der Ihrer Gemeinde dadurch entsteht.
Auch wenn dazu versteckte Archivbestände gesichtet werden müssen, ist die Gemeinde dafür verantwortlich, wie gut sie ihre Aktenverwahrung organisiert hat. Diese Pflicht trifft allein die Gemeinde, weshalb sie Anfragende für selbst verschuldeten Mehraufwand auch nicht zur Kasse bitten darf!
Auch die Ausrede, man habe keine Zeit bzw. erst mal Wichtigeres zu tun, ist unzulässig –
siehe Rubrik “Welche Informationsrechte habe ich?”.
Und ganz wichtig: Nach vielen gemeindlichen Verwaltungsgebührensatzungen (inzwischen in der Regel auf den Gemeinde-Webseiten abrufbar) dürfen in Abgabensachen (also auch in Angelegenheiten des Erschließungsbeitragsrechts) Verwaltungsgebühren gar nicht erhoben werden!