Auch 2026 hat das Thema nicht an Aktualität verloren, obwohl …
sich schon seit Jahren hat die Rechtslage zur Abwehr der unberechenbar lange verzögerten Erhebung von Erschließungsbeitragsforderungen für ältere gemeindliche Bestandsstraßen maßgeblich geändert hat:
Der Landesgesetzgeber Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 im Interesse der Betroffenen eine Beitragsbefreiungsklausel für Straßenanlieger in das Kommunale Abgabengesetz (KAG) aufgenommen. Dort heißt es in § 20 Absatz 5:
„Die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig.“
Hierfür fordert das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht lediglich eine tatsächliche Vorteilslage, aber gerade nicht eine bestimmte Herstellungslage. Hiernach war bei älteren Gemeindestraßen eine Vorteilslage schon gegeben, seit die Anwohner ihre Grundstücke ungehindert anfahren konnten und die öffentliche Straße z.B. durch Müllabfuhr, Post, Rettungsdienst usw. nutzbar war. Dazu musste die Straße eben noch nicht in allen Details endgültig fertiggestellt sein.
Aber:
Obwohl es diese gesetzliche Regelung zur Beitragsbefreiung schon seit über 5 Jahren gibt und obwohl das Gesetz auch gar nichts dafür hergibt, sehen die Gemeinden und mit ihnen die Verwaltungsgerichte bisher den Eintritt der Vorteilslage trotzdem erst mit einer formellen „erstmaligen endgültigen Herstellung“ nach den Herstellungsmerkmalen der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung als gegeben an. Und die Bestimmung, wann diese Herstellung – erst – vollzogen (gewesen) sei, behalten sich die Gemeinden allein nach ihrem eigenen Gutdünken vor – obwohl das Gesetz für die Beitragsbefreiung der Anlieger doch ausdrücklich gerade nicht auf eine Herstellungslage, sondern auf eine bloße Vorteilslage abstellt. Mit dieser Sichtweise verschaffen sich die Gemeinden weiterhin unverändert wie ehedem die Möglichkeit, nach Belieben ohne jegliche zeitliche Beschränkung selbst bei schon weit über 100 Jahre uneingeschränkt nutzbaren Gemeindestraßen mit entsprechender Vorteilslage auch heute noch Erschließungsbeiträge von den Anliegern zu fordern – obwohl das Bundesverfassungsgericht dies wegen Unzumutbarkeit für die Anlieger untersagt hat.
Die Beitragsbefreiungsregelung des § 20 Absatz 5 KAG wird damit von vornherein faktisch ausgehebelt. Eine gesetzliche Befreiung vom Erschließungsbeitrag allein wegen Zeitablaufs bei einer schon viele Jahrzehnte genutzten Straße ist demnach – entgegen der klaren gesetzlichen Regelung – so gut wie ausgeschlossen.
Diese unhaltbare gemeindliche und verwaltungsgerichtliche Praxis – welcher das Bundesverfassungsgericht schon seit 2013 mit einem alle Bundesländer verpflichtenden verfassungsrechtlichen Gebot entgegentritt – ist aus Sicht der Betroffenen nicht nachvollziehbar und bildet auch den Gegenstand gegenwärtiger Rechtsstreitigkeiten vor den Instanzgerichten.
Vermutlich deshalb werden – wie diese Webseite belegt – in vielen Gemeinden die Straßen, die oft mit wenig finanziellem Einsatz auf den aktuellen Stand gebracht werden können, um eine schon seit Jahrzehnten längst überfällige Erhebung von Erschließungsbeiträgen noch nachholen zu können, nach und nach förmlich „erstmalig endgültig hergestellt“. Dies geschieht in letzter Zeit auffallend gehäuft, bevor den Gemeinden unter Umständen durch eine Änderung der Rechtsprechung „die Felle davonschwimmen“ und dann die Kosten zu Lasten ihrer ohnehin leeren Kassen gehen könnten.
Ob dies gesetzmäßig geschieht, scheint allerdings nur zweitrangig zu sein…